AVG: § 71 Abs 1 Z 1 (Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, ua Versäumung einer Frist, Glaubhaftmachung eines unvorhergesehenen oder unabwendbaren Ereignisses, kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens; nicht sprach- und rechtskundiger Asylwerber, Auswahlverschulden bei rechtskundigen Flüchtlingsberatern, kein übertriebener Sorgfaltsmaßstab)
AsylGH 26. 9. 2011, C10 419846-2/2011