AVG: § 71 Abs 1 Z 1 (Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, ua Versäumung einer Frist, Glaubhaftmachung eines unvorhergesehenen oder unabwendbaren Ereignisses; Unkenntnis von erfolgter Zustellung; bloß minderer Grad des Versehens; weniger strenger Maßstab bei rechtsunkundigen Asylwerbern, Nichtvorfinden der Hinterlegungsanzeige trotz regelmäßiger nachweislicher Kontrolle des Postkastens im Wohnheimes für Asylwerber, keine auffallende Sorglosigkeit des Antragstellers)