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AsylGH 26. 9. 2011, C10 419846-2/2011 (Verwaltungsverfahren)

AsylGHVerwaltungsverfahrenZfV 2012/341ZfV 2012, 270 Heft 2 v. 9.5.2012

AVG: § 71 Abs 1 Z 1 (Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, ua Versäumung einer Frist, Glaubhaftmachung eines unvorhergesehenen oder unabwendbaren Ereignisses, kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens; nicht sprach- und rechtskundiger Asylwerber, Auswahlverschulden bei rechtskundigen Flüchtlingsberatern, kein übertriebener Sorgfaltsmaßstab)

AsylGH 26. 9. 2011, C10 419846-2/2011

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