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VfGH 2. 7. 2011, B 1169/10 (Wahlrecht)

VfGHWahlrechtZfV 2012/318ZfV 2012, 208 Heft 1 v. 9.3.2012

Nö GRWO: § 7 Abs 1 (Verfassungsbestimmung; Landeshauptwahlbehörde, für alle niederösterreichischen Behörden; Landeshauptmann oder ein von ihm bestellter Stellvertreter als Vorsitzender, zwölf Beisitzer; drei Beisitzer Richter iSd Art 87 Abs 1 B-VG, übrige Mitglieder an keine Weisungen gebunden)

§ 7 Abs 2 (ebenso; rechtskundige Landesbedienstete)

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