Nö GRWO: § 7 Abs 1 (Verfassungsbestimmung; Landeshauptwahlbehörde, für alle niederösterreichischen Behörden; Landeshauptmann oder ein von ihm bestellter Stellvertreter als Vorsitzender, zwölf Beisitzer; drei Beisitzer Richter iSd Art 87 Abs 1 B-VG, übrige Mitglieder an keine Weisungen gebunden)
§ 7 Abs 2 (ebenso; rechtskundige Landesbedienstete)