StV von Wien: Art 7 Z 3 (Rechte der Volksgruppen, slowenische, kroatische Minderheiten; Gebiete mit slowenischer, kroatischer oder gemischter Bevölkerung, Zulassung der slowenischen oder kroatischen Sprache als Amtssprache; Verfassung topographischer Aufschriften sowohl in slowenischer oder kroatischer Sprache als auch in Deutsch in solchen Bezirken; Straßenverkehrszeichen; einheitliches Verständnis des Begriffes "gemischte[r] Bevölkerung" im zweiten Satz im Verhältnis zu jenem im ersten Satz; verschiedenes Verständnis des Begriffs "Verwaltungsbezirk" im ersten und zweiten Satz; keine "Kombination" der jeweils an verschiedenen Tatbeständen und Normzwecken orientierten unterschiedlichen Auslegungen des Begriffs "Verwaltungsbezirk" im Sinne einer Kumulation von ortschaftsbezogenen und gemeindebezogenen Siedlungsschwerpunkten; Eignung statistischer Erhebungen im Rahmen der Volkszählungen geeignet zur Feststellung "gemischter Bevölkerung")