BG über die Gleichbehandlungskommission und die Gleichbehandlungsanwaltschaft: § 12 Abs 3 (Einzelfallprüfung; Auffassung des Senates, dass eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes vorliegt; schriftlicher Vorschlag zur Verwirklichung der Gleichbehandlung mit Aufforderung, Diskriminierung zu beenden; bloße gutachterliche Feststellung; ebenso schriftliche Festhaltung der zugrunde liegenden "Auffassung"; kein Bescheidcharakter)