Tir FLG 1996 idF LGBl 2010/7: § 33 Abs 1 (agrargemeinschaftliche Grundstücke)
§ 33 Abs 6 (im Zweifel hat die Agrarbehörde zu entscheiden; Feststellungsbescheid hat nur deklarative Wirkung)
§ 35 Abs 7 (Organe der Agrargemeinschaft; bei Agrargemeinschaften nach § 33 Abs 2 lit c ist dem Ausschuss und der Vollversammlung jedenfalls ein von der Gemeinde entsandter Vertreter beizuziehen; in Angelegenheiten, die den Substanzwert der agrargemeinschaftlichen Grundstücke betreffen, kann ein Organbeschluss nur mit Zustimmung der Gemeinde