WRG 1959: § 77 Abs 3 lit i (Satzungen haben Bestimmungen über Streitschlichtung zu enthalten)
§ 84 (Rückstandsausweis)
§ 85 Abs 1 (der Wasserrechtsbehörde obliegt Aufsicht über Wassergenossenschaften; Zuständigkeit zur Entscheidung über Streitigkeiten, die aus dem Genossenschaftsverhältnis und den Verpflichtungen der Genossenschaft entspringen, und die nicht gemäß § 77 Abs 3 lit i beigelegt wurden; Zuständigkeit ist an die Voraussetzung des Misslingens der Beilegung eines Streitfalles im Wege einer Schlichtung geknüpft)