Oö WasserversorgungsG: § 3 Abs 2 Z 3 (Ausnahme vom Anschlusszwang für Objekte mit eigener Wasserversorgungsanlage auf Antrag, wenn die Kosten für den Anschluss - gemessen an den durchschnittlichen Anschlusskosten in der Gemeinde - unverhältnismäßig hoch wären; diese Regelung hat einen hinreichend klaren Gehalt; unter Anschlusskosten sind die auf dem Grundstück des Bf anfallenden Kosten zu verstehen; Interessentenbeiträge sind nicht darunter zu subsumieren)