AVG: § 13 Abs 3 (Mängel schriftlicher Anbringen; Verbesserungsfähigkeit auch bei inhaltlichen Mängeln; keine Anwendung bei als Fristerstreckungsansuchen oder bloße Rechtsmittelanmeldungen gestalteten Eingaben)
VwGH 6. 7. 2011, 2011/08/0062
Auch beim Fehlen eines begründeten Einspruchsantrages handelt es sich nach § 13 Abs 3 AVG seit der Fassung der Nov BGBl I 1998/158 nicht mehr um einen unheilbaren Inhaltsmangel, sondern um einen verbesserungsfähigen Mangel (VwGH 3. 11. 2004, 2004/18/0200 = ZfVB 2006/171), wobei diese Norm die Beh verhält, von Amts wegen unverzüglich die Behebung des Mangels zu veranlassen. Allerdings dient § 13 Abs 3 AVG dem Schutz der Parteien vor Rechtsnachteilen, die ihnen aus Anbringen entstehen können, die aus Unkenntnis der Rechtslage oder infolge eines Versehens mangelhaft sind. Hat hingegen die Partei den Mangel erkennbar bewusst herbeigeführt, um zB auf dem Umweg eines Verbesserungsverfahrens eine Verlängerung der Rechtsmittelfrist zu erlangen, ist für die Erteilung eines Verbesserungsauftrages kein Raum (VwGH 25. 2. 2005, 2004/05/0115 = ZfVB 2006/714, Slg 16.560/A).