ZustG: § 7 (Heilung von Zustellmängeln mit tatsächlichem Zukommen an den Empfänger; Geltung auch für allenfalls in Großbritannien unterlaufene Zustellmängel)
§ 11 Abs 1 (Zustellungen im Ausland, nach internationalen Vereinbarungen und den Rechtsvorschriften des betreffenden Staates)