AVG: § 64a Abs 1 (Berufungsvorentscheidung)
§ 64a Abs 2 (Vorlageantrag; dieser darf sich nur darauf richten, dass die ursprüngliche Berufung der Berufungsbehörde vorgelegt wird; hier: unrichtige Bezeichnung des Rechtsmittels)
WRG 1959: § 121 (Überprüfungsbescheid; ua ist die Beseitigung wahrgenommener Mängel und Abweichungen zu veranlassen; Anwendbarkeit des § 138 wird verdrängt)