VStG: § 9 Abs 2 (verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit; Bestellung anderer Personen als der nach außen zur Vertretung berufenen verantwortlichen Beauftragten; sachlich abgegrenzter Bereich des Unternehmens, Auslegung der Bestellungsurkunde über den Umfang des Verantwortungsbereichs; der Bereich "Compliance gemäß WAG" umfasst die Obsorge für die Einrichtung von Compliance iSd § 18 WAG, nicht aber die Verantwortlichkeit für Marketinginformationen)