AVG: § 58 Abs 2 (Inhalt und Form der Bescheide, Bescheidbegründung; Spruch und Rechtsmittelbelehrung nicht in deutscher, sondern nur in englischer Sprache, fehlender deutschsprachiger Spruch, kein Bescheidcharakter; Zurückweisung des Rechtsmittels durch Berufungsbehörde)
B-VG: Art 8 (Amtssprache, deutsche Sprache, behördliche Erledigung; fremdsprachige Textteile, kein Bescheidbestandteil)