VwGG: § 33 Abs 1 (Bescheidbeschwerde, Gegenstandslosigkeit sonstige; nur bei formeller Aufhebung des angef B; keine bei Wiederaufnahme des Verwaltungsverfahrens und Gegenstandslosigkeit ex lege zwischenzeitige Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 69 Abs 1 Z 2 AVG)
§ 47 ff (Kostenersatz)