Wr VeranstaltungsG: § 15 Abs 2 erster Satz (Betrieb von Unterhaltungsspielapparaten und Münzgewinnspielapparaten; Konzessionserteilung; keine, wenn Zahl der mit angestrebter Konzessionen in derselben Veranstaltungsstätte zu betreibenden Unterhaltungsspielapparate und Münzgewinnspielapparate zwei übersteigt)
§ 18 Abs 1 (Konzession; Verleihung; Voraussetzungen; gesetzliches Hindernis; bereits aufrechte Konzession für zwei Münzgewinnspielapparate)