StVO: § 32 Abs 1 (Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs sind, sofern sich aus den folgenden Absätzen nichts anderes ergibt, vom Straßenerhalter auf seine Kosten anzubringen und zu erhalten; hier: Kosten für Kundmachung einer Verordnung gemäß IG-L)
VwGH 30. 6. 2011, 2008/07/0050