AIVG: § 12 Abs 3 lit a (Arbeitslosigkeit; bestehendes Dienstverhältnis)
§ 12 Abs 6 lit a (Arbeitslosigkeit; Beschäftigungsverhältnis unter der Geringfügigkeitsgrenze; nicht vorliegend, wenn in einer die Vollversicherungspflicht begründenden Beschäftigung im Monat der Beschäftigungsaufnahme das aliquote Entgelt die Geringfügigkeitsgrenze nicht übersteigt)