IESG: § 1 Abs 6 (Arbeitnehmer, die keinen Anspruch auf Insolvenz-Ausfallgeld haben; abschließende Regelung; keine analoge Anwendung auf Arbeitnehmer, für deren Ansprüche der Bund aufgrund gesetzlicher Vorschriften haftet; Angestellte der österreichischen Bundesforste)