Wr SozialhilfeG: § 7a Abs 1 (Leistungsanspruch, nur österreichische Staatsbürger)
§ 7a Abs 2 lit f (den Staatsbürgern gleichgestellte Personen, zum Daueraufenthalt berechtigte Personen)
§ 7a Abs 3 (Leistungsgewährung durch den Sozialhilfeträger als Träger von Privatrechten an gleichgestellte Personen nach erlaubtem Aufenthalt von drei Monaten, kein Rechtsanspruch des öffentlichen Rechts)