SPG: § 88 Abs 1 (Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, Beschwerde wegen Verletzung subjektiver Rechte; Beschimpfungen nicht erfasst)
§ 88 Abs 2 (schlichtes Polizeihandeln, Beschwerde; Anwendungsbereich nur in der Sicherheitsverwaltung; Beschimpfungen; Einschreiten in Vollziehung der StVO bzw nach der StPO schließt sicherheitspolizeiliche Komponente der Amtshandlung nicht aus)