KFG idF BGBl I 2007/57: § 43 Abs 8 (bei Unternehmenszusammenlegungen oder Unternehmensumgründungen, die nach dem UmgründungsG, BGBl 1991/699, abgewickelt werden, ist keine Ab- und Neuanmeldung der auf die jeweiligen Unternehmen zugelassenen Fahrzeuge vorzunehmen, sondern die Zulassungsstellen haben auf Antrag eine Korrektur der Datensätze in der Zulassungsevidenz durchzuführen und einen neuen Zulassungsschein auszustellen, wenn sich dadurch keine Änderung der örtlichen Zuständigkeit ergibt; keine explizite Ausdehnung des Anwendungsbereiches auf Wunschkennzeichen)