GewO: § 87 Abs 1 Z 3 (Gewerbeberechtigung, Entziehung; schwerwiegende Verstöße; mangelhafte Feststellungen zu übertretenen Rechtsvorschriften und Strafen; fehlende Auseinandersetzung mit verletzten Schutzinteressen und deren Schwere)
VwGH 22. 6. 2011, 2011/04/0036