FPG: § 86 Abs 1 (begünstigte Drittstaatsangehörige, Aufenthaltsverbot, Voraussetzungen; Gefährdung der öffentlichen Ordnung)
§ 87 (Angehörige von Österreichern; Geltung der Bestimmungen für begünstigte Drittstaatsangehörige auch dann, wenn der österreichische Ehegatte die gemeinschaftsrechtlich begründete Freizügigkeit nicht in Anspruch genommen hat)