FPG: § 53 Abs 1 (Ausweisung Fremder ohne Aufenthaltstitel)
§ 66 Abs 1 (Schutz des Privat- und Familienlebens; Interessenabwägung; Überwiegen der öffentlichen Interessen; Relativierung der erlangten Integration dadurch, dass der Fremde nicht damit rechnen durfte, er werde dauernd in Österreich verbleiben können; keine Beschäftigung in Österreich; Ortsungebundenheit der Unterstützungsleistungen des Vaters)