BEinstG: § 4 Abs 1 (Berechnung der Pflichtzahl)
§ 5 Abs 1 (Erfüllung der Beschäftigungspflicht; auf die Pflichtzahl sind ua die beschäftigten und nach § 7 entlohnten begünstigten Behinderten anzurechnen; hier: Wegfall der Entgeltzahlung des Dienstgebers an die begünstigte Behinderte für die Zeit des Kindergeldbezuges lässt die Anrechenbarkeit dieser Behinderten auf die Pflichtzahl unberührt)