AsylG 1997: § 5 (Zuständigkeit eines anderen Staates zur Durchführung des Asylverfahrens)
§ 25 Abs 2 (Handlungsfähigkeit, mündige Minderjährige, Vertretung durch örtlich zuständigen Jugendwohlfahrtsträger, wirksame Bescheidzustellung nur an diesen; Altersfeststellung, Beurteilung durch Asylbehörde, Erfordernis besonderer fachlicher Qualifikation des die Beurteilung vornehmenden Organes, "bloßer Augenschein" unzureichend)