Mobilität und Aufstieg innerhalb des öffentlichen Dienstes sind wichtige Anliegen. Das VBG sieht für das Entlohnungsschema "v", das den gesamten "Verwaltungsdienst" betrifft, fünf Entlohnungsgruppen vor. Nach der Praxis soll bei Änderung der Verwendung in eine höhere Entlohnungsgruppe (also bei "Aufstieg in v") die Pflicht zur Grundausbildung (in der "Ausbildungsphase") für die höhere Gruppe weitgehend entfallen und deshalb sogleich das Entgelt der höheren Gruppe gebühren. Dies führt zu unsachlichen Besserstellungen - oder erschwert solche Änderungen. Der Beitrag zeigt, dass das Gesetz dazu nicht eindeutig ist und weit mehr Argumente dafür sprechen, dass beim "Aufstieg in v" eine neuerliche Ausbildungsphase geboten ist.