AVG: § 71 Abs 1 Z 1 (Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; Fristversäumnis mit Rechtsnachteil durch unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis, Voraussetzung für Fristversäumnis zur Berufungserhebung, wirksame Zustellung des anzufechtenden Bescheides, Unkenntnis über behördliche irrtümliche Abmeldung, mangelnde Kenntnis der Ummeldung)