AVG: § 68 Abs 4 (Nichtigerklärung von Bescheiden von Amts wegen; Voraussetzungen)
§ 68 Abs 7 (niemandem steht ein Anspruch auf Nichtigerklärung einer bescheidförmigen Erledigung zu; Recht auf Zustellung des Nichtigerklärungsbescheides kommt Verfahrensparteien unabhängig davon zu, ob sie in ihrer Rechtssphäre vorteilhaft oder nachteilig betroffen sind)