AVG: § 68 Abs 1 (Zurückweisung wegen entschiedener Sache; hat sich Behörde zu Recht mit der Frage, ob nach Rechtskraft einer Entscheidung eine Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes eine neue Entscheidung rechtfertigt, beschäftigt, und wurde diese Frage verneint, ist auch bei einer allfälligen Unrichtigkeit ihres Urteiles nicht von einer Verletzung im Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter auszugehen)