B-VG: Art 18 Abs 1 (Legalitätsprinzip; Festlegung der Voraussetzungen und Inhalte behördlichen Handelns im Gesetz; Studiengebühren, Ausnahmen; unklare Regelung des persönlichen Anwendungsbereichs und der Berechnung der einzuhaltenden Studiendauer; in vergleichbaren Gesetzen erreichter Standard als Maßstab für die ausreichende Determinierung einer Bestimmung über Studienbeiträge und Ausnahmen davon)
VfGH 30. 6. 2011, G 10/11, V 6/10