GRC: Art 47 Abs 1 (Anwendung von Unionsrecht, effektiver Rechtsschutz durch die Gerichte der Mitgliedsstaaten)
Art 47 Abs 2 (ebenso, Entscheidung durch ein unabhängiges, unparteiisches, auf Gesetz beruhendem Gericht; faires Verfahren; keine Beschränkung auf den Bereich zivilrechtlicher Ansprüche; Auslegung nach Art 6 MRK, Gerichtsbegriff des Art 6 MRK maßgeblich; Kognitionsbefugnis des VwGH erfüllt die Anforderungen)