B-VG: Art 144 Abs 1 (Bescheidbeschwerde, Legitimation, keine; Beschluss eines Gemeinderats, Aufsichtsbeschwerde einer Wählergruppe, Stattgebung; Aufhebung des Aufsichtsbescheids der Behörde erster Instanz durch die Berufungsbehörde; keine Beschwerdelegitimation einer Fraktion des Gemeinderats oder des Ortsparteiobmanns, keine Gestaltung der subjektiven Rechte der Fraktion; Adressat des aufhebenden Aufsichtsbescheids nur die Gemeinde)