GdO: § 82 Abs 1 (Verordnungen der Gemeinde, Rechtswirksamkeit durch Kundmachung, ab dem der Kundmachung folgenden Tag; Verordnung, die der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde bedarf, Kundmachung unter Hinweis auf die Genehmigung; Wiederaufnahme des Genehmigungsverfahrens nach der Kundmachung aufgrund der zunächst erteilten Genehmigung hat keinen Einfluss auf Geltung der Verordnung im Zeitpunkt ihrer Anwendung vor der Wiederaufnahme; Bescheid, der aufgrund der Verordnung erging, rechtmäßig, Rückwirkung wirkt nicht auf die Rechtmäßigkeit früher gesetzter Akte zurück)