VerbrechensopferG: § 1 Abs 1 Z 1 (Kreis der Anspruchsberechtigten; Voraussetzungen; hier: zwischen der behaupteten Gesundheitsschädigung und der strafbaren Handlung besteht nicht der geforderte Zusammenhang)
§ 1 Abs 1 Z 2 (ebenso; Anspruch von Unbeteiligten; Voraussetzungen; hier: Zusammenhang fehlt)