WRG 1959: § 50 Abs 1 (Instandhaltungspflicht der Wasserbenutzungsanlagen; Pflicht trifft Wasserberechtigte; hier: Erforderlichkeit der vorgeschriebenen Ufersanierung unzureichend geprüft)
§ 138 Abs 1 lit a (wasserpolizeilicher Auftrag eigenmächtige Neuerungen zu beseitigen oder unterlassene Arbeiten nachzuholen)