AVG: § 71 Abs 1 (Wiedereinsetzung; hier: Zustellmangel stellt kein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis dar)
§ 44a Abs 1 idF BGBl I 1998/158 (Großverfahren; Kundmachung des Antrages durch Edikt, wenn voraussichtlich insgesamt mehr als 100 Personen beteiligt sind; Behörde hat Prognoseentscheidung zu treffen)