AVG: § 42 (mündliche Verhandlung; Verlust der Parteistellung, soweit nicht rechtzeitig Einwendungen erhoben wurden; hier: Klärung der Frage, ob beim Verhandlungsleiter Einwendungen erhoben wurden)
§ 45 Abs 2 (Beweise; widersprüchliche Zeugenaussagen; Vorgehen)