AVG: § 76 Abs 2 (wurde die Amtshandlung von Amts wegen angeordnet, belasten die Auslagen den Beteiligten dann, wenn sie durch sein Verschulden herbeigeführt worden sind)
§ 76 Abs 3 (angemessene Verteilung dieser Kosten auf mehrere Beteiligte; keine Solidarhaftung)