AVG: § 52 Abs 1 (Notwendigkeit eines Beweises durch Sachverständige; konkrete Aufträge, Überwachung der Erfüllung des Auftrags; Äußerung zu Abstandsregelung nach Bauordnung; dreieinhalb Monate ungebührlich langer Zeitraum; Notwendigkeit der Äußerung fraglich)