AVG: § 45 (Parteiengehör; Ermittlung ausländischen Rechts; Adoption in Pakistan)
VwGH 31. 5. 2011, 2008/22/0703
Der Entscheidung einer VerwaltungsBeh dürfen nur jene Tatsachen und Beweisergebnisse zugrunde gelegt werden, zu denen sich die Partei auch äußern konnte (Hengstschläger/Leeb, AVG § 45 Rz 30). Soweit ausländische Gesetze Gegenstand der Beweisaufnahme sind, unterliegen sie ebenfalls dem Parteiengehör (Hengstschläger/Leeb, aaO Rz 26).