AVG: § 66 Abs 4 (Berufung; Entscheidung; Sache des Berufungsverfahrens; verfahrensrechtliche Entscheidung in erster Instanz; keine Berufungsentscheidung in der Sache zulässig)
VwGH 7. 4. 2011, 2008/22/0022
Die Beh erster Instanz hatte die von den bf Parteien gestellten Anträge lediglich aus Formalgründen - wegen der von ihr konstatierten Unanwendbarkeit des NAG - zurückgewiesen. Demnach lagen ausschließlich verfahrensrechtliche B vor, mit denen eine Entscheidung in der Sache, dh in der Angelegenheit, die den Inhalt der Anträge bildete, abgelehnt wurde. Daher war die belBeh als BerufungsBeh lediglich befugt darüber zu entscheiden, ob die Zurückweisung als rechtmäßig anzusehen war. Dies allein bildete den Gegenstand des Berufungsverfahrens. Die belBeh sah hingegen den von der erstinstanzlichen Beh herangezogenen Zurückweisungsgrund als nicht (mehr) gegeben an und traf in weiterer Folge ungeachtet des Gegenstandes des Berufungsverfahrens eine inhaltliche Entscheidung. Aufhebung wegen Unzuständigkeit. (ebenso VwGH 7. 4. 2011, 2008/22/0025)