VStG: § 31 Abs 1 (Verjährung; Verfolgung ist unzulässig, wenn binnen der Verjährungsfrist keine Verfolgungshandlung vorgenommen worden ist)
§ 32 Abs 2 (Verfolgungshandlung; vorgeworfene Tat muss unverwechselbar konkretisiert sein; hier: eindeutige Tat trotz falscher Tatzeit)