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VwGH 30. 3. 2011, 2011/02/0052 (Verwaltungsgerichtsbarkeit)

JudikaturVerwaltungsgerichtshofZfV 2011/1745ZfV 2011, 1095 Heft 6 v. 5.1.2012

VwGG: § 46 Abs 1 (Wiedereinsetzung; minderer Grad des Versehens, keiner; Rechtsanwaltskanzlei; unzutreffende Angabe über erforderliche Anzahl von Beschwerdeergänzungen)

VwGH 30. 3. 2011, 2011/02/0052

Im Rubrum der Beschwerdeergänzung findet sich der Vermerk "dreifach". Es genügt zwar grundsätzlich, dass die Beschwerdeergänzung im Zeitpunkt der Unterschrift des RA in der erforderlichen Anzahl von Ausfertigungen vorliegt und diese unterfertigten Beschwerdeergänzungen der Kanzleimitarbeiterin zur Kuvertierung weitergegeben werden. Wenn aber auf Seite 1 der Beschwerdeergänzung im Rubrum eine Angabe über die Anzahl der Beschwerdeergänzungen enthalten ist, dann muss der Rechtsvertreter darauf achten, dass diese Angabe der erforderlichen Anzahl von Beschwerdeergänzungen entspricht. Dem Rechtsvertreter ist im Hinblick auf diese in seinen Verantwortungsbereich fallende unzutreffende Angabe über die erforderliche Anzahl der Beschwerdeergänzungen im Ergänzungsschriftsatz selbst ein eigenes Verschulden an der letztlich mangelhaft durchgeführten Beschwerdeergänzung anzulasten, wobei dieses Verschulden nicht nur als ein minderer Grad des Versehens qualifiziert werden kann. Nichtstattgabe.

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