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VwGH 29. 4. 2011, 2009/02/0281 (Verwaltungsgerichtsbarkeit)

JudikaturVerwaltungsgerichtshofZfV 2011/1742ZfV 2011, 1095 Heft 6 v. 5.1.2012

VwGG: § 46 Abs 1 (Wiedereinsetzung; minderer Grad des Versehens, keiner; Rechtsanwaltskanzlei; Fristberechnung und Fristsetzung durch Kanzleiangestellte; kein ausreichendes Kontrollsystem)

VwGH 29. 4. 2011, 2009/02/0281

Im Beschwerdefall hat der RA nach den Darlegungen des Antrages die Berechnung der Beschwerdefrist nicht selbst vorgenommen, sondern dies einem seiner Angestellten überlassen. Damit hat er selbst weder auf die richtige Berechnung noch auf die richtige Eintragung des Endes der Beschwerdefrist im konkreten Einzelfall abzielende Maßnahmen gesetzt. Die Berufung auf das "Verzählen" durch den Kanzleiangestellten ist im vorliegenden Zusammenhang schon deshalb nicht zielführend, weil es nicht darauf ankommt, ob dem Kanzleiangestellten ein Verschulden bzw ein den minderen Grad eines Versehens übersteigendes Verschulden an der Versäumung vorzuwerfen ist. Schon aus den Behauptungen des Antrages geht somit hervor, dass im vorliegenden Fall der einschreitende RA die Frist nicht selbst berechnet hat. Da auch kein auf die Überprüfung der Eintragung von richtig ermittelten Fristen gerichtetes (ausreichendes) Kontrollsystem behauptet wurde, kann von einem minderen Grad des Versehens nicht gesprochen werden. Nichtstattgabe.

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