BundesvergabeG 2006: § 129 Abs 1 Z 7 (Ausscheiden von Angeboten; ua fehlerhafte oder unvollständige Angebote, wenn deren Mängel nicht behoben wurden oder nicht behebbar sind; Behebbarkeit; bloßes Nachreichen eines im entscheidungsrelevanten Zeitpunkt bereits vorliegenden Nachweises)
VwGH 12. 5. 2011, 2008/04/0087