BundesvergabeG 2006: § 328 Abs 1 (einstweilige Verfügungen; Antragstellung; Antrag eines Unternehmers, dem die Antragsvoraussetzungen nach § 320 Abs 1 nicht offensichtlich fehlen, unverzügliche Anordnung vorläufiger Maßnahmen, die nötig und geeignet erscheinen, um eine durch die behauptete Rechtswidrigkeit einer gesondert anfechtbaren Entscheidung entstandene oder unmittelbar drohende Schädigung von Interessen des Antragstellers zu beseitigen oder zu verhindern; "Schaden", nicht nur reiner Vermögensschaden; Verlust eines Referenzproduktes; entgangener Gewinn)