SPG: § 21 Abs 2 (Gefahrenabwehr, Beendigung eines gefährlichen Angriffes; kein Rechtsanspruch)
§ 31 Abs 2 Z 2 (Richtlinien für das Einschreiten, Bekanntgabe der Dienstnummer; Amtshandlung, Begriff; zustimmende Duldung der Anwendung von Körperkraft der Angehörigen eines Sicherheitsdienstes)