Auslandszulagen- und -hilfeleistungsG: § 25 Abs 1 idF BGBl I 2009/153 (freiwillige Meldung zu Auslandseinsätzen; Verpflichtungszeitraum; Auslandseinsatzbereitschaft)
§ 25 Abs 4 (Auslandseinsatzbereitschaft endet vorzeitig, wenn die mangelnde Eignung zur Teilnahme an Auslandseinsätzen festgestellt wird)